Daten-Governance-Gesetz – DGG in Kraft getreten – Die BNetzA übernimmt Aufgaben nach dem DGA 

Am 19.5.2026 ist (nun endlich) das Daten-Governance-Gesetz – DGG in Kraft getreten, einen Tag nach dem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Mit diesem Gesetz wird der bereits unmittelbar anwendbare Data-Governance-Rechtsakt (Verordnung 2022/868, DGA) durch eine für Deutschland geltende Vorschrift ergänzt, die z.B. die Zuständigkeiten und die Höhe der bei Rechtsverstößen drohenden Bußgelder in Deutschland regelt. 

Damit kann nun auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als in Deutschland zuständige nationale Behörde ihre Arbeit aufnehmen. Der Data-Governance-Rechtsakt (DGA) ist als EU-Verordnung zwar schon seit dem 24.9.2023 unmittelbar anwendbar. Aber erst mit dem DGG als Durchführungsgesetz ist es nun insbesondere möglich,  

  • die für Datenvermittlungsdienste nach Art. 11 Abs. 1 DGA erforderliche Anmeldung vorzunehmen: Link
  • dabei das Logo für in der EU anerkannte Datenvermittlungsdienste zu beantragen, 
  • und für datenaltruistische Organisationen, sich freiwillig zu registrieren, um ebenfalls ein eigenes Logo zu erhalten: Link

Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Bundesnetzagentur aber auch für die laufende Überwachung des DGA und die Beaufsichtigung der registrierten Datenvermittlungsdienste und datenaltruistischen Organisationen zuständig. Zur Durchsetzung des DGA sieht der DGG einen mehrstufigen Ansatz vor: Benachrichtigung der Anbieter über den festgestellten Rechtsverstoß und Gewährung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung zur Stellungnahme (1), Anordnung der Beendigung der Rechtsverletzung durch die Bundesnetzagentur gegenüber den Anbietern innerhalb einer angemessenen Frist bzw. in schwerwiegenden Fällen unverzüglich (2), die Verschiebung der Aufnahme oder die Aussetzung von Diensten (3) und/oder zur Durchsetzung der beiden letzten Maßnahmen Geldbußen in Höhe von 10.000 bis 500.000 Euro, je nach der verletzten Verpflichtung und der Art des Anbieters (4).