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Sonderinsolvenzrecht für Datentreuhänder?
8. Mai @ 14:00 - 16:00
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Kostenlos
Bitte beachten: Der Workshop wird krankheitsbedingt vom 17. April auf den 8. Mai 2026, 14-16 Uhr verschoben.
In der Insolvenz geht es längst nicht mehr nur um Maschinen, Warenlager oder Forderungen – gerade bei digitalen Geschäftsmodellen spielen Daten eine zentrale Rolle. Für Insolvenzverwalter stellt sich dabei zunehmend die praktische Frage, wie mit Datenbeständen umzugehen ist und welche Rechte Vertragspartner im Hinblick auf den Zugriff auf diese Daten haben.
Vor diesem Hintergrund hat der europäische Gesetzgeber mit dem Data Governance Act (DGA) einen neuen Ordnungsrahmen für vertrauenswürdige Datenökosysteme geschaffen und Datenvermittlungsdienste als infrastrukturelle Akteure der europäischen Datenstrategie positioniert. Art. 12 lit. h DGA verpflichtet diese Dienste, für den Insolvenzfall organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung des Datenzugangs ihrer Vertragspartner*innen zu treffen – und wirft damit die grundlegende Frage auf, wie sich europäische Digitalregulierung in die Strukturen des nationalen Insolvenzrechts einfügt.
Bisher herrscht erhebliche Unklarheit über die konkreten Auswirkungen dieser Regelung. Besonders schwierig ist die dogmatische Einordnung, weil die Vorschrift einen präventiven Ansatz verfolgt: Insolvenzrechtliche Schutzziele werden in die Unternehmensorganisation vorverlagert, während die eigentliche Verteilungsordnung der Insolvenz unangetastet bleibt. Gleichzeitig gilt, dass Insolvenzprivilegien – etwa ein Aussonderungsrecht – nicht privatautonom begründet werden können, sondern ausschließlich gesetzlich vorgesehen sein müssen. Hieraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen unionsrechtlicher Digitalregulierung und den Strukturprinzipien des deutschen Insolvenzrechts.
Der Workshop soll aufzeigen, welche Rechte Art. 12 lit. h DGA den Vertragspartner*innen eines Datenvermittlungsdienstes im Insolvenzverfahren tatsächlich vermittelt und welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben.
Sonderinsolvenzrecht für Datentreuhänder?
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