Am 16. Januar 2026 wird der Deutsche Bundestag die erste Lesung und Beratung des am 17.12.2025 beschlossenen Regierungsentwurfs für ein Daten-Governance-Gesetz durchführen.
Der Data-Governance-Rechtsakt (Verordnung 2022/868, DGA) ist als EU-Verordnung zwar schon seit dem 24.9.2023 unmittelbar anwendbar, jedoch müssen die Mitgliedstaaten zu seiner Durchführung noch ergänzende Regelungen erlassen, um z.B. die zuständigen Behörden zu benennen und die Höhe der bei Rechtsverstößen drohenden Bußgelder festzusetzen. Das Durchführungsgesetz ist insofern ein wichtiger Schritt, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die der DGA den Mitgliedstaaten auferlegt. Die Europäische Kommission hatte wegen der verspäteten Verabschiedung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das Durchführungsgesetz ist für Datenvermittlungsdienste im Rahmen des DGA von besonderer Bedeutung, da er die Voraussetzungen für die Anmeldung solcher Dienste schafft.
Einige Einblicke in den Gesetzentwurf: Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde sowohl für Datenvermittlungsdienste als auch für datenaltruistische Organisationen benannt. Sie ist für deren laufende Überwachung und Beaufsichtigung sowie für die Verwaltung der Anmeldungen von Datenvermittlungsdiensten und der Eintragungen von datenaltruistischen Organisationen gemäß dem DGA zuständig. Zur Durchsetzung des DGA sieht der Gesetzentwurf einen mehrstufigen Ansatz vor, der Folgendes umfasst: Benachrichtigung der Anbieter über den festgestellten Rechtsverstoß und Gewährung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung zur Stellungnahme (1), Anordnung der Beendigung der Rechtsverletzung durch die Bundesnetzagentur gegenüber den Anbietern innerhalb einer angemessenen Frist bzw. in schwerwiegenden Fällen unverzüglich (2), die Verschiebung der Aufnahme oder die Aussetzung von Diensten (3) und/oder zur Durchsetzung der beiden letzten Maßnahmen Geldbußen in Höhe von 10.000 bis 500.000 Euro, je nach der verletzten Verpflichtung und der Art des Anbieters (4).
Nach der ersten Lesung und Beratung im Plenum wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung, Überprüfung und Änderung an den Ausschuss für Digitalisierung und staatliche Modernisierung verwiesen, bevor er zur zweiten Lesung ins Plenum zurückkehrt, gefolgt von der dritten Lesung und der Schlussabstimmung.
Relevante Links:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-datennutzung-1134366
https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/daten-governance-gesetz
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0868
