DTM im Entwurf für ein Forschungsdatengesetz

Aktuell befindet sich der Entwurf eines Forschungsdatengesetzes (FDG) in der Kommentierung. Im deutschen Wissenschaftssystem findet dieser Gesetzentwurf viel Beachtung, und im Grundsatz ist die Aufmerksamkeit auch wohlwollender Art. Kein Wunder! Denn die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften haben schon seit Jahren für ein solches „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung“, das den Zugang zu Register- und Behördendaten erleichtern soll, gekämpft. Eine erste Fassung für ein FDG entstand bereits in Zeiten der „Ampel“-Regierung. Auch in der nachfolgenden Legislatur stellt man den Sinn des Gesetzes nicht infrage. Allerdings ist der Entwurf komplexer geworden. Vermutlich sind das Spuren der Ressortanhörung – und wohl auch der Rückmeldung der Vertreter von Datenschutzbelangen. Mit dem Themenkreis DTM hat das FDG in zweierlei Hinsicht zu tun.

Zum ersten ist da das Kürzel „FDZ“. Es geht in dem neuen Gesetz u.a. um die Verknüpfung oder besser die verknüpfte Auswertbarkeit von Daten der unter dem Dach des RatSWD versammelten Forschungsdatenzentren (FDZ) zu Forschungszwecken. Diese FDZ verstehen sich teils durchaus jetzt bereits als vertrauenswürdige Anbieter der bei ihnen – man könnte sagen: treuhänderisch – nicht nur aufbewahrten, sondern auch zu einer kontrollierten Nutzung (in geschützten Umgebungen) bereitgehaltenen Daten.

Zum zweiten sieht der Entwurf des FDG die Etablierung eines – wohl beim Statistischen Bundesamt Destatis anzusiedelnden, aber selbständigen – Deutschen Mikrodatenzentrums (DMZ) vor. Diese neue Einrichtung soll eine Forschungs- und eine Vertrauensstelle umfassen. Hierzu heißt es im Entwurf:

„Die Forschungsstelle soll als zentrale Datenverarbeitungs- und Servicestelle für die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken dienen und bei der Zusammenführung von Daten der öffentlichen Hand eine zentrale Datentreuhänderfunktion übernehmen.“ (S. 3, 35)

Die treuhänderische Rolle wird so umschrieben, dass sie die Datenzusammenführung und den Remote Access zur verknüpften Auswertung für Forschende umfassen soll.

„In einer kontrollierten, besonders gesicherten Verarbeitungsumgebung sollen datenschutzkonform und rechtssicher Daten unterschiedlicher datenhaltender und datenanbietender Stellen, insbesondere solche der öffentlichen Hand, im Zusammenspiel mit der Vertrauensstelle zu Forschungszwecken zusammengeführt und den Forscherinnen und Forschern nach Wahl mittels Fernzugriff (Remote Access) oder in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Forschungsstelle zugänglich gemacht werden.“ (ebd.)

Bislang gebe es in Deutschland keine „zentrale“ und „neutrale“ Stelle, die Forschung dergestalt übergreifend ermöglicht. Das ist sicher richtig. Bislang stellen die im RatSWD verbundenen FDZ ihre Daten den Nutzenden (unter anderem aus rechtlichen Gründen) nur jeweils separat zur Verfügung. Die Chance der verknüpften Auswertung verspricht Gewinne für die Forschung.

Der vorgesehene neue Service des DMZ setzt Pseudonymisierung und wohl auch fortlaufendes Einwilligungsmanagenent voraus – hier denkt man an vergleichbare Vorgehensweisen („Datentreuhandstellen“) im Bereich der Medizin:

„Die Einbindung der Vertrauensstelle, die bei der Pseudonymisierung und der Erstellung von Pseudonymen mitwirkt, soll den Schutz personenbezogener und sensibler Daten gewährleisten.“ (ebd.)

Das ganze wird im Detail – Stand der Entwurfsfassung – nicht ganz unkompliziert werden, und es nimmt auch die Forschenden in die Pflicht. So sieht der Entwurfstext Auflagen hinsichtlich der Publikation von Forschungsergebnissen vor.

Spannend ist etwas anderes. Denkt man nämlich die Grundidee weiter, dann legt sich womöglich ein dritter Bezug zum Thema Datentreuhand nahe. Was wäre, will man die verknüpfte Auswertung von Forschungsdaten der öffentlichen Hand erleichtern, mit der Kombination verschiedener DTM? So könnte sich das derzeit als Datenbereitsteller konzipierte DMZ vielleicht eines transaktionsbasierten Datentreuhänders bedienen, um die Notwendigkeit der „realen“ Datenzusammenführung sowie die Notwendigkeit der Pseudonymisierung zu erübrigen. Ebenso wäre vielleicht eine bloße Makler- oder Matchmakertätigkeit des DMZ oder auch eine Datenbereitstellung im Rahmen geschlossener Nutzerkreise denkbar.

Verfolgen Sie die nächsten gesetzgeberischen Schritte? Dann denken sie doch auch schon mal über die übernächsten Schritte nach. Vielleicht ließe sich aus einem künftigen DMZ auch ein neuartiges Inkubationsumfeld gewinnen – für Kombinationslösungen heterogener DTM.


Relevanter Link:

Entwurf Forschungsdatengesetz: https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/Forschungsdatengesetz.html [20.03.2026]