Datenvermittlungsdienst

Datenvermittlungsdienste (auch: Datenintermediäre) sind natürliche oder juristische Personen, die als neutrale Vermittler zwischen Datengebenden und Datennutzenden fungieren. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den Austausch von Daten durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel zu erleichtern und zu fördern. 

Besondere Bedeutung kommt dem Begriff dadurch zu, dass die Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance (Data Governance Act – DGA) für Datenvermittlungsdienste einige verpflichtende Vorgaben enthält.  
Nach Art. 2 Nr. 11 DGA werden als Datenvermittlungsdienste allerdings nur solche Dienste erfasst, mit denen Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von Datengebenden einerseits und Datennutzenden andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen. 

Aus dieser Legaldefinition ergeben sich zwei zentrale Voraussetzungen für das Vorliegen eines Datenvermittlungsdienstes im Sinne des DGA: die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zwischen Datengebenden und Datennutzenden sowie die Ausrichtung des Geschäftsmodells auf eine unbestimmte Anzahl von Datengebern und Datennutzern.  

Zur Voraussetzung der „Herstellung von Geschäftsbeziehungen“ 
Im DGA findet sich keine Definition des Begriffs „Geschäftsbeziehung“. Daher ist insbesondere umstritten, ob für die Annahme einer Geschäftsbeziehung erforderlich ist, dass Datengebende für die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten eine Gegenleistung oder einen anderen Vorteil – z.B. in Form eines Entgelts, eines Gutscheins, eines Datenzugangs oder auch einer Unterstützungsleistung – erhalten (oder erbringen) müssen. Gegen eine solche Auslegung könnte allerdings sprechen, dass dann die Regelung des Art. 15 DGA und die Ausnahme für datenaltruistische Organisationen rein deklaratorisch wäre. Denn weil sich die Begründung von Geschäftsbeziehungen und Datenaltruismus gegenseitig ausschließen, würden für das altruistische Datenteilen die Vorgaben des Kapitels III des DGA ohnehin nicht gelten. Gleichwohl sprechen die besseren Gründe für das Erfordernis einer Gegenleistung, weil andernfalls dem Begriff der „Geschäftsbeziehungen“ keine tatbestandsbegrenzende Wirkung zukäme und überflüssig wäre. 
Grundsätzlich können laut Erwägungsgrund 27 Satz 3 auch öffentliche Stellen als Datenvermittlungsdienste im Sinne des DGA erfasst sein. Jedoch trifft dies regelmäßig nicht auf von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen betriebene Daten- bzw. Publikationsrepositorien zu. Diese verfolgen typischerweise nicht das Ziel, Geschäftsbeziehungen zwischen Datengebern und Datennutzern herzustellen.  

Zur Voraussetzung der „unbestimmten Anzahl“ von Datengebenden und Datennutzenden 
Aus der Voraussetzung der „unbestimmten Anzahl“ von Datengebenden und Datennutzenden ergibt sich ferner, dass Dienste, die ausschließlich von einem einzelnen Dateninhaber genutzt werden, um eigene Daten zu verwenden, sowie Dienste, die innerhalb eines von vornherein geschlossenen Nutzerkreises verwendet werden, vom Begriff des Datenvermittlungsdienstes  i.S.d. Art. 2 Nr. 11 DGA ausgeschlossen sind (Erwägungsgrund 28 DGA). Vor dem Hintergrund der derzeitigen oligopolistischen Marktstrukturen im europäischen Datenmarkt – u. a. infolge sogenannter Gatekeeper – und der im Rahmen der Europäischen Datenstrategie benannten Zugangsprobleme insbesondere für Einzelpersonen und KMUs ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Begriff der „unbestimmten Anzahl“ eine theoretisch unbeschränkte Offenheit der Dienste intendiert hat. Der Begriff „unbestimmt“ ist daher weniger im Sinne einer Unkenntnis der Nutzerzahl, sondern vielmehr im Sinne eines offenen Zugangs für eine unbeschränkte Vielzahl von Nutzern zu verstehen.  

Ausgeschlossene Dienste 
Vom Begriff des Datenvermittlungsdienstes  i.S.d. Art. 2 Nr. 11 DGA ebenfalls nicht erfasst sind insbesondere Dienste, die Daten lediglich aggregieren, anreichern oder transformieren und anschließend lizenzieren, ohne dass eine kommerzielle Beziehung zwischen Dateninhaber und Datennutzer entsteht, Dienste zur Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte, Dienste, die nur einem geschlossenen Nutzerkreis zugänglich sind sowie von öffentlichen Stellen betriebene Dienste, sofern diese nicht auf eine kommerzielle Beziehung ausgerichtet sind. Beispielhaft nennt Erwägungsgrund 28 Cloud-Dienste und Datenfreigabesoftware, soweit diese lediglich als technische Werkzeuge dienen und nicht die Etablierung kommerzieller Beziehungen bezwecken. 
Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt, gilt die Ausnahme auch für Repositorien wissenschaftlicher Daten, Publikationen oder Lernplattformen, unabhängig davon, ob der Zugang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Schließlich fallen auch interne Repositorien von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die ausschließlich deren Mitgliedern zugänglich sind, nicht in den Anwendungsbereich des Kapitels III, da die in Art. 2 Nr. 11 DGA geforderte Adressierung an eine unbestimmte Anzahl von Beteiligten nicht erfüllt ist. 

Literatur

European Data Protection Board (EDPB) and European Data Protection Supervisor (EDPS) (2021) EDPB-EDPS Joint Opinion 03/2021 on the Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on European data governance (Data Governance Act) Version 1.1
Carovano, G. and Finck, M. (2023). ‚Regulating data intermediaries: The impact of the Data Governance Act on the EU’s data economy‘. Computer Law & Security Review, 50, 105830. 
Lauber-Rönsberg/Becker (2023).‘Auswirkungen des Data Governance Act auf Forschungseinrichtungen und Repositorien‘, Recht und Zugang, pp. 30-37. 
Richter, H. (2023) ‚Looking at the Data Governance Act and Beyond: How to Better Integrate Data Intermediaries in the Market Order for Data Sharing‘, GRUR International, 72(5), pp. 458–470. 
Richter, H. and Slowinski, P.R. (2019) ‚The Data Sharing Economy: On the Emergence of New Intermediaries‘, IIC – International Review of Intellectual Property and Competition Law, 50, pp. 4–29. 
Schweihoff, J., Lipovetskaja, A., Jussen-Lengersdorf, I. and Möller, F. (2024) ‚Stuck in the middle with you: Conceptualizing data intermediaries and data intermediation services‘, Electronic Markets, 34, article number 48.  
von Ditfurth, L. and Lienemann, G. (2022) ‚The Data Governance Act: Promoting or Restricting Data Intermediaries?‘, Journal of Competition and Regulation in Network Industries, 23(4), pp. 270–295.