An digitalen Daten kann man kein umfassendes Eigentumsrecht (§903 BGB) im vollen Wortsinn haben. Die Rede vom „Dateneigentümer“ gibt es im Alltag zwar, sie ist aber unrichtig. Wie genau man Rechte an Daten „hat“ bzw. „begründet“, ist ein rechtlich noch im Fluss befindliches Problem. Die Figur des „Besitzes“ passt besser, umfasst aber auch den unerlaubten Besitz und bezieht sich zudem auf körperliche Sachen, so dass man gemäß BGB streng genommen zwar den Datenträger besitzen kann, aber nicht wirklich die sich darauf befindenden Daten selbst. Inzwischen hat sich vor diesem Hintergrund die Redeweise von der Dateninhaberschaft (Ownership) durchgesetzt. Was unter dem Begriff verstanden wird, variiert je nach Kontext. Insbesondere das EU-Datenrecht verwendet den Begriff nicht einheitlich. Teilweise wird der Begriff normativ aufgeladen und soll eine gewisse Berechtigung an den Daten beschreiben (siehe die Definition in Art. 2 Nr. 8 Data Governance ActDer Data Governance Act (DGA) ist eine i...). Teilweise wird eine Person beschrieben, die sich in erster Linie durch die tatsächliche Kontrolle über die Daten auszeichnet und deshalb Zugang zu diesen gewähren kann (siehe die Definition in Art. 2 Nr. 13 Data Act). Dort, wo es um Datensicherheit geht (z.B. in Datensicherheits-Policies), werden die Dateninhaber zuweilen auch als „Datenverantwortliche“ betrachtet.
Ein Dateninhaber wäre demgemäß – pragmatisch – als die zur Kontrolle über den Datenzugang berechtigte sowie im weiteren Sinne für die Daten „verantwortliche“ juristische oder natürliche Person zu umschreiben, deren Rechtanspruch auf die Daten selbst dennoch nicht ganz klar definiert ist. Dateninhaber können die Dateninhaberschaft gleichwohl weitergeben.
Für rechtlich geprägte Diskussionen über die Ausgestaltung eines DTMDen Begriff Datentreuhandmodell hat das deutsche Bundesminis..., ist das Konzept zentral und die Klärung der Dateninhaberschaft wichtig.