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Was sind eigentlich “Geschäftsbeziehungen” im Sinne des Data Governance Rechtsaktes?

 shxx
(@shxx)
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Der Data Governance Act mit seinem Pflichtenkatalog gilt nur für Datenvermittlungsdienste, die “Geschäftsbeziehungen” herstellen - und zwar zwischen den Datengebern und den Datennutzern. So steht es ausdrücklich in Art. 2 Nr. 11 DGA. Aber was ist eigentlich unter dem Begriff “Geschäftsbeziehungen” zu verstehen und was gilt, wenn die Geschäftsbeziehung nicht zwischen Datengebern und Datenutzern hergestellt wird, sondern zwischen Dantevermittulungsdienst und Datengebern oder zwischen Datenvermittulungsdienst und Datennutzern?

Der Begriff “Geschäftsbeziehungen” ist leider gesetzlich nicht definiert und es scheint unterschiedliche Ansichten hierzu zu geben:

  • ist erforderlich, dass Dateninhaber und Datennutzer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. Schild/Richter/Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 2 DGA, Rn. 93)?
  • ist erforderlich, dass der Zweck der Datennutzung kommerziell ist und die Datennutzung der Gewinnerzielung dient (vgl. von Ditfurth, Datenmärkte, Datenintermediäre und der Data Governance Act, S. 235 ff.)?
  • ist erforderlich, dass ein Austauschgeschäft stattfindet in dem Sinne, dass der Dateninhaber eine Gegenleistung enthält, z.B. ein Entgelt oder Zugang zu anderen Daten (vgl. Lauber-Rönsberg/Becker, RuZ 2023, 30 (38))?

Ich tendiere ja fast dazu, dass der Gesetzgeber den Begriff “Geschäftsbeziehungen” nicht derart einschränkend verstanden haben wollte. Ich wüsste auch nicht, welchen Grund es für den Gesetzgeber gegeben haben sollte, nur ganz bestimmte Geschäftsmodelle zu erfassen. Das wäre aber bei all den oben genannten Ansichten der Fall: Bei dem ersten Punkt wären die Modelle außen vor, bei denen Privatpersonen ihre Daten zur Verfügung stellen. Bei dem zweiten Punkt wären die Fälle nicht erfasst, bei denen Daten nur für die Forschung genutzt werden sollen und bei dem dritten Punkt wären die Fälle problematisch, in denen keine Gegenleistung geboten wird, sondern z.B. nur Hilfestellungen in der Durchsetzung von Rechten. Dass letzteres aber auch Aufgabe eines Datenvermittlungsdienstes sein kann, ergibt sich ja aus Art. 2 Nr. 11 und Art. Art. 10 lit. b) DGA (Denn in diesen Vorschriften wird die Ermöglichung der Ausübung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte als ein Dienst angesehen, der vom Begriff des Datenvermittlungsdienstes mit umfasst sein kann). 

Ich würde ja deswegen vermuten, dass es für eine Geschäftsbeziehung ausreicht, dass wenigsten einer der beiden Akteure, mit denen der Datenvermittlungsdienst in datenvermittelnde Beziehung tritt keine Privatperson ist - also entweder der Datengeber oder der Datennutzer. 




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Topic starter Posted : 11. September 2025 7:27