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Ich frage mich gerade, wie man Art. 12 lit h DGA eigentlich verstehen muss. Danach muss der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten "im Falle seiner Insolvenz eine angemessene Weiterführung der Erbringung seiner Datenvermittlungsdienste" gewährleisten. Gilt diese Pflicht erst dann, wenn es zur Insolvenz gekommen ist oder trifft sie schon vorher den Anbieter im Sinne einer Pflicht zur insolventesten Ausgestaltung seines Datentreuhandmodells?
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Posted : 11. September 2025 7:45
