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Mit dieser Frage könnte der Gesetzgeber ein weiteres schönes Rätsel für Interessierte oder geplagte Rechtsanwender vorhalten: Denn...
- einerseits stellt Art. 2 Nr. 11 DGA klar, dass Datenvermittlungsdienste i.S.d. DGA nur solche Dienste sind, die die “gemeinsame Datennutzung” ermöglichen. Der Begriff der “gemeinsamen Datennutzung” wiederum ist in Art. 2 Nr. 10 DGA definiert und verlangt eindeutig “die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten”. Das heißt, der Datentreuhänder muss eigentlich zwingend die Daten bereitstellen. Es sind aber Fälle denkbar, in denen sich die Daten bereits beim potentiellen Datennutzer befinden, weil sie diese Daten bereits erhalten haben. In solchen Fällen können Mittler aber gleichwohl gefragt sein, nämlich wenn sie das "Einwilligungsmanagement" für die Nutzung von bereits vorhandenen Daten gewährleisten sollen oder die Durchsetzung von Betroffenenrechten. Da aber in solchen Fällen nicht zwingend auch Daten bereitgestellt werden (sondern z.B. nur die Information über die Einwilligung oder ein Löschungsbegehren), müsste man eigentlich zu dem Schluss kommen, dass solche Dienste nicht erfasst sind - oder?
- andererseits könnte der Wortlaut in Art. 2 Nr. 11 und Art. Art. 10 lit. b) DGA dafür sprechen, unabhängig von einer vermittelten Datenbereitstellung, solche Dienste als Datenvermittlungsdienste anzusehen. Denn in diesen Vorschriften wird die Ermöglichung der Ausübung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte als ein Dienst angesehen, der vom Begriff des Datenvermittlungsdienstes mit umfasst sein kann. Die Ausübung dieser datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte ist aber etwas, was nicht notwendigerweise eine Bereitstellung von Daten erfordert.
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Posted : 11. September 2025 9:26
