Datengeber

Ein Datengeber ist eine natürliche oder juristische Person, die personenbezogene oder nicht personenbezogenen Daten bereitstellt oder zu diesen Zugang gewährt. Soweit eine natürliche Person Zugang zu ihren personenbezogenen Daten gewährt oder diese bereitstellt, wird im Data Governance Act (DGA) der Begriff „betroffene Person“ verwendet. Demgegenüber wird im DGA eine juristische oder natürliche Person, die in Bezug auf die Daten keine „betroffene Person“ ist – also keinen Zugang zu ihren personenbezogenen, sondern zu anderen Daten gewährt – als „Dateninhaber“ bezeichnet. Allerdings gilt für die Einordnung als Dateninhaber im Sinne des DGA die weitere Voraussetzung, dass dieser nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht auch berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben (Art. 2 Nr. 8 DGA). Für personenbezogenen Daten wird sich eine solche Berechtigung insbesondere aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben.