Der Data Act (dt. Datenverordnung) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union. Er gehört zur Datenstrategie, die die Kommission im Jahre 2020 veröffentlicht hat. Einen Entwurf des Rechtsakts legte die Kommission 2022 vor und das Gesetzgebungsverfahren wurde 2023 durch den Beschluss der Verordnung abgeschlossen. Zentrale Inhalte sind Regelungen zur Datenweitergabe und Regelungen zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten. Anders als dies der Name der Verordnung nahelegen könnte, handelt es sich bei den Regelungen zur Datenweitergabe nicht um eine universelle Datenrechtsordnung. Zentrale Regelungen sind vielmehr nur auf Produktdaten und verbundene Dienstdaten anwendbar.
Der Data Act setzt bei der Schaffung von Zugang zu diesen DatenDaten sind Zeichen oder Zeichenketten, die Informationen enthalten, wobei sie auch in Form von Diagrammen oder Zeichnung... mehr auf privatrechtliche Instrumente wie zivilrechtliche Ansprüche und Verträge. Zentrale Figur des Data Acts ist der Nutzer des vernetzen Produkts bzw. verbundenen Diensts, der weitgehende Entscheidungen über Zugang und Nutzung der Daten treffen kann. Verpflichtet wird insbesondere der DateninhaberAn digitalen Daten kann man kein umfassendes Eigentumsrecht (§903 BGB) im vollen Wortsinn haben. Die Rede vom „Datene... mehr. Der Nutzer kann zudem entscheiden, dass der Dateninhaber die Daten Dritten (Datenempfängern) weitergeben muss. Diese Datenweitergabe zwischen Dateninhaber und Drittem soll auf vertraglicher Grundlage erfolgen, wobei diese vertragliche Grundlage durch den Data Act in nicht unerheblichem Umfang vorgeformt wird. Insbesondere muss die vertragliche Grundlage den aus dem EU-Recht bereits bekannten FRAND-Bedingungen genügen (d.h. die Bedingungen müssen „Fair“, „Reasonable“ and „Non-Discriminatory“ sein, übersetzt: fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Der Data Act hält außerdem eine Klauselkontrolle für Verträge über DatenzugangFür die Regelung des Datenzugangs gibt es generelle Vorgaben (etwa diejenigen zur sog. „Barrierefreiheit“ und zur E... mehr und Datennutzung bereit, die jedoch nur auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung findet. Er enthält außerdem eine Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten wenn für deren Nutzung eine „außergewöhnliche Notwendigkeit“ besteht. Begünstigt sind in diesem Fall hoheitliche Akteure. Die Regelungen zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten verfolgen das Ziel, den schnellen und unkomplizierten Wechsel zu einem Konkurrenzdienst zu ermöglichen (Datenportabilität). Der Data Act setzt dabei auf Vorgaben zu den Wechsel betreffenden Vertragsklauseln, Informationspflichten, eine Bindung an Treu und Glauben, Transparenzanforderungen, die Abschaffung von Wechselentgelten, technische Vorgaben für den Wechsel und Interoperabilitätsanforderungen.
Literatur
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