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Welche Vorkehrungen gegen Täuschung oder missbräuchliche Praktiken nach Art. 12 lit. g DGA?

 shxx
(@shxx)
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Gemäß Art. 12 lit. g DGA sind Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um betrügerische oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf den Zugang zu den Datenvermittlungsdienste zu verhindern. Über was müsste man denn da als Datenvermittler nachdenken? Zugangs- und Zugriffsregelungen? Maßnahmen zum Ausschluss bzw. Sperrung von Nutzern, die durch betrügerische oder missbräuchliche Praktiken aufgefallen sind? Gibt es da noch mehr?


 
Posted : 19/09/2025 12:51 p.m.