Die Pflicht, ihre Datenvermittlungsdienst über eine “gesonderte juristische Person” bereitszustellen, könnte für Datentreuhänder und solche die es werden wollen, durchaus Kopfzerbrechen bereiten - jedenfalls dann, wenn sie die vermittelten Daten auch selbst als Dateninhaber bereitstellen und/oder als Datennutzer selbst nutzen wollen. Denn solche Anbieter könnten vielleicht von der Sorge getragen sein, dass sie durch die erzwungene Ausgliederung die Kontrolle über die von ihnen bereitgestellten Daten verlieren könnten.
Konkret geht es hier um die Frage, welche konkreten Anforderungen an eine solche organisatorische Trennung (also Ausgliederung) zu stellen sind und vor allem: Muss die getrennte juristische Person (also z.B. eine GmbH oder eine Genossenschaft) vollkommen unabhängig und vor allem weisungsfrei gegenüber den datengebenden und datennutzenden Einheiten der Unternehmensstruktur sein? Darüber brüten wir gerade in einem unserer Paper… Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum scheint sich ja die Ansicht zu verbreiten, dass eine strukturelle Ausgliederung in ein Tochterunternehmen ausreicht, ohne dass eine strikte Weisungsfreiheit oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fordern ist (Schreiber/Pommerening/Schoel, Der neue Data Act, § 12 Rn. 94; Schröder, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 12 DGA Rn. 16; Schumacher/Lück, in: Paschke/Rücker, Art. 12 Rn. 9; Richter, in: ZEuP 2021, 634, 654; Hennemann/von Ditfurth, in: NJW 2022, 1905, 1908 f.; Spindler, in: CR 2021, 98, 104). Ich wäre mir da nicht so sicher…. Aber dazu hoffentlich bald mehr in unserem Paper…
Ich bin gespannt auf das Paper! Ideengeschichtlich finde ich durchaus nachvollziehbar, dass sich dieses Verständnis durchgesetzt hat. Wer die Vorschrift mit der sprichwörtlichen Brille des Wettbewerbsrecht betrachtet, wird bei der Entflechtung von Unternehmen davon ausgehen, dass eine strukturelle Ausgliederung ohne strikte Weisungsfreiheit oder wirtschaftliche Unabhängigkeit ausreicht. Eventuell lässt sich auch mit Art. 11 Abs. 6 b) DGA argumentieren. Was denken Sie dazu?
@m-jetzen Hi Moritz, dann muss ich mich also noch mehr in das Wettbewerbsrecht einlesen... Aber würde das nicht im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Eigenständigkeit nur ein Feigenblatt ist? Wenn ich die ausgegründete GmbH mit A und B besetze und diese beiden "zufälligerweise" auch die Leitung des Mutterkonzerns innehaben, welchen Vorteil für die Neutralität soll das dann noch bringen? Man muss ja auch sehen, dass die Ausgliederungspflicht auch Nachteile bringen kann. Wenn zB eine Universität mit ihrer nahezu unschlagbaren Insolvenzfestigkeit und ihrem Vertrauensvorschuss als renommierte öffentliche Einrichtung gezwungen ist, in eine lausige GmbH auszugliedern, dann scheint mir der Preis für die am Ende nicht einmal zwingend zu erreichende Neutralität ganz schön hoch... Und wenn man zB in § 7a EnWG schaut - da gibt es ja schon noch deutlich klarere Vorgaben, wie die Entflechtung auch über die bloße strukturelle Trennung gewährleistet werden muss. Sowas hätte ich für den DGA dann auch erwartet. Und zu Art. 11 Abs. 6b DGA: Ja daraus ergibt sich, dass keine strenge eigentumsrechtliche Entflechtung gemeint sein kann. Aber zur Frage der Weisungsorganisation sagt die Vorschrift ja auch nichts. Aber vermutlich hast du recht: weil der Gesetzgeber dazu schweigt, kann man hier auch nicht so einfach etwas "dazu" lesen. Es ist auf jeden Fall spannend 🙂
